JudikaturJustizRS0034395

RS0034395 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Dezember 2016

Die Verjährungsregelung in § 27 Abs 3 MRG läßt eine Abweichung von der Norm des § 1478 ABGB nicht erkennen. Es hat vielmehr die Regel zu gelten, daß die Verjährung - wenn das Gesetz nichts Gegenteiliges bestimmt - auf objektive Kriterien abzustellen ist.

Entscheidungen
4