JudikaturJustizRS0034343

RS0034343 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Februar 2024

Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem das Recht "zuerst hätte ausgeübt werden können", seiner Geltendmachung also kein rechtliches Hindernis - zB mangelnde Fälligkeit - mehr entgegensteht (so schon SZ 38/44; Arb 8844 mit weiteren Nachweisen).

Entscheidungen
40