RS0034315 – OGH Rechtssatz
RS0034315 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Erklärt der Schädiger gegenüber dem Geschädigten seine Haftung für alle künftig aus der schädigenden Handlung entstehenden Schäden anzuerkennen und diese Schäden zu ersetzen, so ist dies als konstitutives Anerkenntnis anzusehen, weshalb derartige Forderungen aus künftigen Schäden erst in dreißig Jahren verjähren. Einem Feststellungsbegehren bezüglich dieser Schäden fehlt daher das rechtliche Interesse.