JudikaturJustizRS0034136

RS0034136 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Dezember 2022

Eine Dienstbarkeit gilt schon dann als ausgeübt, wenn der Berechtigte Handlungen vornimmt, zu denen er nur befugt ist, weil ihm die Dienstbarkeit zusteht, wenn sie auch nur einen kleinen Teil der ihm zustehenden Befugnisse darstellen.

Entscheidungen
7