JudikaturJustiz4Ob179/22k

4Ob179/22k – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. Dezember 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, MMag. Matzka und Dr. Annerl sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. T*, 2. A*, beide vertreten durch Mag. Petra Herbst Pacher, LL.M., Rechtsanwältin in Villach, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. E*, vertreten durch Mag. Hannes Gabriel, Rechtsanwalt in Seeboden, 2. W*, vertreten durch Dr. Michael Ott und Mag. Christoph Klein, Rechtsanwälte in Wien, 3. R*, jeweils wegen Feststellung von Dienstbarkeiten (Streitwert 7.000 EUR) und Einverleibung (Streitwert 3.000 EUR), Gesamtstreitwert jeweils 10.000 EUR, über die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 30. Juni 2022, GZ 2 R 193/21s-80, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Die Kläger begehrten die Feststellung und Verbücherung von Geh und Fahrtrechten zugunsten ihrer Waldgrundstücke über verschiedene dienende Grundstücke der Beklagten. Sie stützten ihre Ansprüche in erster Linie auf den Generalakt vom 30. 12. 1892.

[2] Die Erst und der Zweitbeklagte wendeten ua Verjährung ein.

[3] Im ersten Rechtsgang wurde geklärt, dass die gegenständlichen Wegdienstbarkeiten über Waldgrundstücke in Kärnten, die aus einem Generalakt als einem verwaltungsbehördlichen Akt herrühren, durch Nichtausübung verjähren können (4 Ob 179/20g).

[4] Im zweiten Rechtsgang stellte das Erstgericht mehrere Dienstbarkeiten zugunsten der klägerischen Grundstücke fest und verpflichtete die Beklagten zum Teil zur Einwilligung in deren Einverleibung im Grundbuch. Hinsichtlich einiger Grundstücke erfolgte eine Abweisung.

[5] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Entscheidungsgegenstand jeweils 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

[6] Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Erstbeklagten mit dem Antrag, die Klage zur Gänze abzuweisen. Die Erstbeklagte zeigt jedoch keine erheblichen Rechtsfragen auf; die Revision ist daher nicht zulässig und somit zurückzuweisen.

[7] 1.1. Die Erstbeklagte macht geltend, dass durch den Untergang der seinerzeitigen Agrargemeinschaft auch der Generalakt aus 1892 nicht mehr gültig sei.

1.2. Abgesehen davon, dass die Erstbeklagte mit diesem Vorbringen gegen das Neuerungsverbot verstößt, wurde bereits im ersten Rechtsgang zu 4 Ob 179/20g geklärt, dass der gegenständliche Generalakt als verwaltungsbehördlicher Akt rechtsgültig ist.

[8] 2.1. Die Frage, ob ein Dienstbarkeitsrecht noch oder noch zumindest teilweise ausgeübt wird, oder ob es durch Nichtgebrauch erloschen ist, hängt typisch von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (RS0034136 [T3]). Eine Dienstbarkeit gilt schon dann als ausgeübt, wenn der Berechtigte Handlungen vornimmt, zu denen er nur befugt ist, weil ihm die Dienstbarkeit zusteht, wenn sie auch nur einen kleinen Teil der ihm zustehenden Befugnisse darstellen (RS0034136).

[9] Die Fassung des Klagebegehrens bzw des Urteilsspruchs ist nicht zu beanstanden (vgl RS0004510).

[10] 2.2. Die Erstbeklagte behauptet auch in dritter Instanz, dass die seinerzeit als Wegeservitutsgrundstücke vorgesehenen Grundflächen nicht benützt worden seien, und stützt darauf ihren Verjährungseinwand. Damit stellt sie sich aber gegen die – in dritter Instanz unanfechtbaren – Feststellungen, wonach zumindest eine Teilrechtsausübung stattgefunden hat. Die Rechtsrüge der Erstbeklagten ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht (vgl RS0043312; RS0043603).

3. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft; sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).