JudikaturJustizRS0033888

RS0033888 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. April 2015

Die außergerichtliche Aufrechnungshandlung ist eine an den Gegner gerichtete ausdrücklich oder stillschweigende Aufrechnungserklärung, die dem materiellen Recht unterliegt und daher nicht beliebig widerrufbar, wohl aber wegen Willensmängel anfechtbar ist.

Entscheidungen
7