Spruch Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie zu lauten haben: "Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei S 102.213,40 samt 7,75 % Zinsen seit 2.12.1994 zu zahlen, wird abgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, …
Text Entscheidungsgründe: Der Beklagte, der seit 4.9.1985 bei der Klägerin als teilzeitbeschäftigter Vertragslehrer beschäftigt ist, bezog für September 1989 bis Oktober 1991 aufgrund einer Fehleingabe im EDV-Besoldungsprogramm für Bundesbedienstete einen Übergenuß von S 102.213,40 netto. Mit der Beha…
Rechtliche Beurteilung Vorweg ist darauf zu verweisen, daß § 18a VBG idF der Novelle BGBl 1997/61, nach dessen Abs 2 "das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Übergenüsse)" nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung verjährt, erst mit 1.7.1997 in Kraft getreten ist (§ 76 Abs 15 Z 6 VBG idF d.Nov. BGBl 1…