JudikaturJustizRS0033313

RS0033313 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. März 1977

Erfolgt die gehörige Kundmachung eines Gesetzes, womit (Aufschließungsbeiträge) Beiträge auferlegt werden, zwar vor Abschluß des Kaufvertrages, tritt dieses aber erst nachher, jedoch vor Verbücherung in Kraft, trifft bei Kenntnis dieser Rechtslage noch den Verkäufer die Beitragspflicht, wenn im Vertrage vereinbart ist, daß der Käufer erst ab grundbücherlicher Durchführung des Vertrages die Liegenschaft betreffende, öffentlich - rechtliche Lasten zu tragen habe.