JudikaturJustizRS0033300

RS0033300 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Mai 2015

Der Schuldner, der bei einer Mehrheit von Forderungen mit einer Gegenforderung aufrechnen will, hat die Folgeordnung der § 1415, 1416 ABGB zu beachten.

Entscheidungen
3