JudikaturJustizRS0033231

RS0033231 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Juni 1994

Mit der Zuweisung eines Wertpapierkontos durch den Broker an den Kunden wird dieser Kontoinhaber und Vertragspartner der Bank auch wenn dieser seine Indentität unbekannt ist. Daß der Kunde infolge eines Irrtums das richtige Losungswort nicht gekannt hat, ändert nichts an seiner materiellen Rechtsposition, weil es seiner Auftragnehmerin und Vertreterin (dem Broker) bekannt war, so daß diese auch jeweils seinen Aufträgen ohne weiteres nachkommen konnte.