RS0033209 – OGH Rechtssatz
RS0033209 – OGH Rechtssatz
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Kein allgemeiner Rechtssatz, wonach die gesetzliche Vertretungsmacht des Ehemannes nicht die nach § 1008 ABGB erforderliche Spezialvollmacht ersetzt. Maßgeblich ist, ob unter Bedachtnahme auf alle Besonderheiten des Falles gesagt werden kann, daß das Geschäft zum gewöhnlichen Betrieb der in Frage stehenden Verwaltung des Frauenvermögens gehört (einschränkend gegenüber 7 Ob 349/56 = EvBl 1957/201).