Spruch Die Revision wird, soweit sie sich gegen das Ergänzungsurteil des Berufungsgerichtes vom 14. März 1988 (ON 67) wendet, zurückgewiesen; 2.) zu Recht erkannt: Im übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 15.973,65 bestimmten Kosten …
Text Entscheidungsgründe: Die Streitteile haben am 25. März 1964 die Ehe geschlossen. Beim Landesgericht Linz ist zu 2 Cg 289/83 ein Verfahren zur Scheidung der Ehe anhängig. Am 31. März 1982 schlossen die Streitteile eine außergerichtliche Vereinbarung, womit sich der Beklagte verpflichtete, der Kläger…
Rechtliche Beurteilung Die Revision des Beklagten ist, soweit sie sich gegen das Ergänzungsurteil des Berufungsgerichtes vom 14. März 1988 wendet, unzulässig, im übrigen kommt ihr Berechtigung nicht zu. Gemäß § 423 Abs 1 ZPO ist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung zu ergänzen, wenn ein Anspruch, über welchen …