RS0032860 – OGH Rechtssatz
RS0032860 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Anerkennung eines sich aus einem kaufmännischen Verrechnungsverhältnis ergebenden Schuldsaldos bildet einen selbständigen Verpflichtungsgrund. Daß der Gläubiger dann nicht mehr auf den ursprünglichen Rechtsgrund der Schuld seines Partners zurückgreifen braucht, macht seine Forderung noch nicht zu einer abstrakten nach Art einer Wechselforderung, da sie nicht ohne "causa" entstanden ist.