JudikaturJustizRS0032860

RS0032860 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. November 1980

Die Anerkennung eines sich aus einem kaufmännischen Verrechnungsverhältnis ergebenden Schuldsaldos bildet einen selbständigen Verpflichtungsgrund. Daß der Gläubiger dann nicht mehr auf den ursprünglichen Rechtsgrund der Schuld seines Partners zurückgreifen braucht, macht seine Forderung noch nicht zu einer abstrakten nach Art einer Wechselforderung, da sie nicht ohne "causa" entstanden ist.