JudikaturJustizRS0032588

RS0032588 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Mai 1985

Der Inkassomandatar macht gegenüber dem Schuldner formell eine eigene, materiell gesehen jedoch eine fremde Forderung geltend. Als Kläger hat er den Überträger des erhobenen Geldanspruches, soweit dieser aus einem erhaltenen Inkassomandat abgeleitet wird, zu benennen.

Entscheidungen
8