JudikaturJustizRS0032522

RS0032522 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. März 2021

Je mehr bei den Parteien das Bewusstsein von der Unsicherheit der Rechtslage hervortritt, umso eher ist ein konstitutives Anerkenntnis anzunehmen. Im Zweifel wird man aber einer derartigen Erklärung die weniger weitgehende Wirkung des Geständnisses zuschreiben.

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