JudikaturJustizRS0032296

RS0032296 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Oktober 2018

Die Verpflichtung aus der Bürgschaft verjährt in dreißig Jahren; sie erlischt aber, wenn die Hauptschuld infolge Ablaufs einer kürzeren Verjährungsfrist erloschen ist.

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7