RS0032115 – OGH Rechtssatz
RS0032115 – OGH Rechtssatz
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Durch den Schuldbeitritt (§ 1347 ABGB) entsteht ein gewöhnliches Gesamtschuldverhältnis. Nun kann ein Mitschuldner nach der Regel des § 894 ABGB dadurch, daß er mit dem Gläubiger lästigere Bedingungen eingeht, den übrigen Mitschuldnern keinen Nachteil zuziehen. Daraus folgt, daß die Anerkennung - mit der Wirkung der Unterbrechung der Verjährung - nur zum Nachteile des Anerkennenden und nicht auch seiner Mitschuldner wirkt.