JudikaturJustizRS0032115

RS0032115 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Mai 1994

Durch den Schuldbeitritt (§ 1347 ABGB) entsteht ein gewöhnliches Gesamtschuldverhältnis. Nun kann ein Mitschuldner nach der Regel des § 894 ABGB dadurch, daß er mit dem Gläubiger lästigere Bedingungen eingeht, den übrigen Mitschuldnern keinen Nachteil zuziehen. Daraus folgt, daß die Anerkennung - mit der Wirkung der Unterbrechung der Verjährung - nur zum Nachteile des Anerkennenden und nicht auch seiner Mitschuldner wirkt.

Entscheidungen
4