Spruch Der außerordentlichen Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 26.775,-- (einschließlich S 4.462,50 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Die klagende Finanzierungsgesellschaft und die H***** GmbH (in der Folge GmbH), deren geschäftsführender Gesellschafter der Beklagte ist, schlossen am 8.3.1988 einen Vertrag über eine stille Beteiligung der Klägerin an der GmbH durch Leistung einer Einlage von S 5,000.000,--. …
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist zwar als zulässig anzusehen, weil ausdrückliche Judikatur zum Schicksal einer verkleideten Wechselbürgschaft, die zur Besicherung der Rückzahlung einer stillen Beteiligung gegeben wurde, im Fall des Zwangsausgleichs der Gesellschaft fehlt; sie ist aber nicht berechtigt. Soweit der…