JudikaturJustizRS0032057

RS0032057 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Januar 2006

Der Zwangsausgleich berührt zwar die Rechte des Gläubigers gegenüber dem Gemeinschuldner, schmälert jedoch im Regelfall nicht die Rechte des Gläubigers gegenüber dem Bürgen des Gemeinschuldners. Der Gläubiger kann vielmehr die Haftung des Bürgen bis zur vollen Befriedigung seiner Forderung in Anspruch nehmen.

Entscheidungen
12