JudikaturJustizRS0031891

RS0031891 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. März 2019

Ob nach den besonderen Umständen des jeweiligen Falles Wiederholungsgefahr anzunehmen ist, hat grundsätzlich keine "erhebliche Bedeutung" im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.

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