JudikaturJustizRS0031883

RS0031883 – OGH, AUSL_EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
20. Februar 2024

Bei der Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen" verbreitet wurden, kommt es demnach immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an; das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder Durchschnittshörers, nicht aber der subjektive Wille des Erklärenden ist maßgebend.

Entscheidungen
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