RS0031499 – OGH Rechtssatz
RS0031499 – OGH Rechtssatz
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Der Geschädigte hat hinsichtlich des Schmerzengeldes Anspruch auf bevorzugte Befriedigung aus der unzulänglichen Deckungssumme; alle anderen Ansprüche des Geschädigten und Ersatzforderungen des Sachverständigenträgers (Legalzessionar) sind bei der Verteilung gleich zu behandeln und daher aus der Deckungssumme verhältnismäßig zu befriedigen. Die Versicherungssumme ist den ersatzberechtigten Dritten nach dem Verhältnis ihrer geltend gemachten Forderungen auszufolgen, wobei auf § 336 ASVG nur insofern Bedacht zu nehmen ist, als darin für die Befriedigung des Schmerzengeldanspruches des Geschädigten ein Vorrang statuiert wird.