§ 336 Konkurrenz von Ersatzansprüchen mehrerer Versicherungsträger
§ 336 Konkurrenz von Ersatzansprüchen mehrerer Versicherungsträger — ASVG
§ 336 Konkurrenz von Ersatzansprüchen mehrerer Versicherungsträger — ASVG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 189/1955
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1956
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12093874
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Treffen Ersatzansprüche verschiedener Versicherungsträger gemäß § 332 aus demselben Ereignis zusammen, welche die aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehende Versicherungssumme übersteigen, so sind sie aus dieser unbeschadet der weiteren Haftung des Ersatzpflichtigen im Verhältnis ihrer Ersatzforderungen zu befriedigen. Ein gerichtlich festgestellter Schmerzengeldanspruch geht hiebei den Ersatzansprüchen der Versicherungsträger im Range vor.