JudikaturJustizRS0031488

RS0031488 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Mai 2023

Der "Gleichbehandlungsgrundsatz" kann auch bei Sondervereinbarungen nach § 36 VBG 1948 angewendet werden. Wenn die Republik Österreich aller Dienstnehmer gleicher Kategorie gleich behandelt, einen einzelnen aber ohne sachlichen Grund von dieser Behandlung ausnimmt und ein solches Verhalten gegen die guten Sitten verstößt, gibt dies dem einzelnen Dienstnehmer den Anspruch auf einen gleicherweise erhöhten Lohn wie bei den anderen Dienstnehmern.

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