JudikaturJustizRS0031453

RS0031453 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juli 2016

Keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, wenn bei Personen, welche die allgemeinen Voraussetzungen für die Einreihung in bestimmte Entlohnungsgruppen nicht erfüllen und daher nur auf Grund eines für Ausnahmefälle vorgesehenen Sondervertrages nach § 36 VBG angestellt werden, der Vertragsinhalt in einer Weise festgelegt wird, durch die den Dienstnehmer ein Anreiz geschaffen wird, die für seine Verwendungen vorgesehenen Anstellungserfordernisse möglichst bald zu erfüllen.

Entscheidungen
8