JudikaturJustizRS0031213

RS0031213 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Oktober 1994

Im Falle eines Dauerschuldverhältnisses, wie insbesondere eines Arbeitsvertrages, muß ein Interesse des vertragschließenden Dritten (Arbeitnehmers) an der Offenlegung der Person des Vertragspartners bejaht werden. Daher wird der, der nicht ausdrücklich im fremden Namen handelt, dann selbst Vertragspartner, wenn sein Zuordnungswille auch nicht aus den Umständen, unter denen die Handlung vorgenommen wird, klar erkennbar ist.

Entscheidungen
4