RS0031015 – OGH Rechtssatz
RS0031015 – OGH Rechtssatz
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Der Entscheidung im Adhäsionsprozess kommt nur insoweit Rechtskraftwirkung zu, als dem geltend gemachten Anspruch stattgegeben wird (SZ 19/33). Für einen über das im Adhäsionsverfahren geltend gemachte Ausmaß hinausgehenden Anspruch besteht keine Rechtskraftwirkung. Die Einklagung eines Geldbetrages als Schmerzengeld hindert nicht die neuerliche Einklagung eines weiteren Betrages aus demselben Titel mit der alleinigen Begründung, dass ursprünglich nur ein Teilbetrag eingeklagt worden sei.