BundesrechtBundesgesetzeStrafprozeßordnung 1975§ 372

§ 372

In Kraft seit 31. Dezember 1975
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Dem Privatbeteiligten steht es frei, den Zivilrechtsweg zu betreten, wenn er sich mit der vom Strafgericht ihm zuerkannten Entschädigung nicht begnügen will.

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