Spruch Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.187,28 EUR bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin 197,88 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Begründung: Der Beklagte wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 15. Jänner 2009, AZ 12 Hv 48/08z, wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4 StGB und des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig gesprochen…
Rechtliche Beurteilung Der Rekurs der Klägerin ist nicht berechtigt. 1. Wenn das Berufungsgericht unter Nichtigerklärung des erstinstanzlichen Verfahrens und des Urteils die Klage zurückweist, ist sein Beschluss stets, also unabhängig vom Streitwert und vom Vorliegen erheblicher Rechtsfragen, anfechtbar (3 Ob 258/07y m…