JudikaturJustizRS0030829

RS0030829 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. April 2005

Der Arbeitgeber, gegen den die Haftung für die nichteinbehaltene Lohnsteuer geltend gemacht wurde, kann mit seinem Regreßanspruch gegen den Arbeitnehmer als Steuerschuldner nur dann durchdringen, wenn er die Interessen des mithaftenden Arbeitnehmers während des Steuerprüfungsverfahrens entsprechend gewahrt hat.