RS0030675 – OGH Rechtssatz
RS0030675 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Verdienstentgang im Sinne des § 1325 ABGB ist der Entgang dessen, was dem Verletzten durch die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit entgeht. Darunter fällt nicht nur die Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, sondern jede Tätigkeit, durch die der Verletzte für sich selbst Vermögen schafft (zum Beispiel Bau eines Hauses auf eigenem Grund).