JudikaturJustizRS0030615

RS0030615 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Dezember 1988

Neben einer nach dem Vergleichswertverfahren ermittelten Entschädigung des Verkehrswertes der enteigneten Ackerflächen ist der Erwerbsverlust in dem auf der Restfläche betriebenen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Unternehmen nur unter besonderen Voraussetzungen zusätzlich zu entschädigen (ZVR 1967/205).

Entscheidungen
3