JudikaturJustizRS0030513

RS0030513 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. März 2024

1.) Das Wesen der Enteignungsentschädigung besteht in der Ersatzleistung für das dem Enteigneten durch besonderen Hoheitsakt abgenötigte Sonderopfer am Vermögen, wodurch es zur Nachteilsausgleichung, freilich unter Beschränkung auf den Ersatz des positiven Schadens (5 Ob 218/74 ua), kommen soll.

2.) Unrichtig ist die Ansicht, daß durch den Ersatz des Verkehrswertes des enteigneten Objektes der Enteignungsschaden vollkommen abgegolten sei; der Vergleich mit dem Erlös aus einem angenommenen freiwilligen Verkauf des enteigneten Objekts ist wegen der Nötigung des Enteigneten zum Sonderopfer des betroffenen Vermögens unzulässig.

3.) Bei der Wiederherstellung der wirtschaftlichen Werte des Enteigneten sind alle Vorteile zu seinen Lasten in Anschlag zu bringen, die ihm aus einer etwaigen besseren Qualität und Organisation der neuaufgeführten Betriebsobjekte und Wohnobjekte im Vergleich zu den dadurch ersetzten Objekten erwachsen; dazu ist auch die Einsparung von Unterhaltungskosten zu zählen, die bei neuaufgeführten Gebäuden im allgemeinen geringer sind als bei alten.

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