RS0030484 – OGH Rechtssatz
RS0030484 – OGH Rechtssatz
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Wenngleich es grundsätzlich Voraussetzung für jeden Ersatzanspruch wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit ist, dass der Berechtigte zur Zeit des Unfalles seine Erwerbsfähigkeit im Erwerbsleben auch eingesetzt hat, so kann doch ein durch die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit herbeigeführter Vermögensnachteil auch in Zukunft eintreten, obwohl der Verletzte zur Zeit des Unfalles nichts verdiente und vielleicht auch nicht beabsichtigte, etwas zu verdienen.