JudikaturJustizRS0030359

RS0030359 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Februar 2024

Ein Handeln muss, um es als grob fahrlässig zu beurteilen, sich auffallend aus der Menge der unvermeidlichen Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens herausheben; dabei ist im Einzelfall auf die persönlichen Verhältnisse einzugehen, ferner muss der Schadenseintritt als wahrscheinlich voraussehbar sein.

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