RS0030359 – OGH Rechtssatz
RS0030359 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Ein Handeln muss, um es als grob fahrlässig zu beurteilen, sich auffallend aus der Menge der unvermeidlichen Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens herausheben; dabei ist im Einzelfall auf die persönlichen Verhältnisse einzugehen, ferner muss der Schadenseintritt als wahrscheinlich voraussehbar sein.