JudikaturJustizRS0030272

RS0030272 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Januar 2024

Grobe Fahrlässigkeit erfordert, dass ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falles auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist.

Entscheidungen
150