JudikaturJustizRS0030251

RS0030251 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Januar 2019

Der Schädiger kann seinen ihm gemäß Art XII Z 3 EGUStG 1972 zustehenden Rückersatzanspruch in einem gegen ihn geführten Schadenersatzprozess nicht geltend machen, sondern ist auf die Führung eines getrennten Rechtsstreites verwiesen.

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