Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 3.199,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin die Barauslagen von S 480, und die USt. von S 247,20) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen…
Text Entscheidungsgründe: Am 20. 7. 1980 ereignete sich an der Kreuzung der R***** Landesstraße mit dem in diese einmündenden „B*****“ ein Verkehrsunfall, an welchem der Kläger mit seinem PKW Citroen, pol. Kz ***** und ein von rechts kommender holländischer Fahrzeuglenker mit dem PKW ***** beteiligt ware…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt. Die Beklagte lastet das Verschulden am Unfall allein dem Kläger an, weil er statt mit 40 km/h mit 55 km/h gefahren sei und mit 1,5 m einen zu geringen Seitenabstand vom rechten Fahrbahnrand eingehalten habe. Sie selbst treffe kein Mitverschulden…