JudikaturJustizRS0030083

RS0030083 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Dezember 2022

Dem Geschädigten kann sowohl ein unter das Haftungsprivileg des § 1319a ABGB fallender Ersatzanspruch gegen den Halter des Weges als auch ein nicht auf die Schuldformen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit eingeschränkter Ersatzanspruch gegen den Anrainer zustehen. Ist der Anrainer zugleich Wegehalter, kann der Geschädigte wählen, auf welche Bestimmungen er seinen Anspruch stützen will. Fehlt es an einem Anrainer, so muss es bei der allgemeinen Regelung des § 1319a ABGB bleiben.

Entscheidungen
10