RS0030023 – OGH Rechtssatz
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Der Liegenschaftseigentümer im Sinne des § 93 Abs 1 StVO oder eine gemäß § 93 Abs 5 StVO an seine Stelle tretende Person sind nicht als Halter eines Weges im Sinne des § 1319a ABGB anzusehen und haben daher bei Verletzung ihrer Pflichten nach § 93 StVO auch für leichte Fahrlässigkeit einzustehen.