Spruch Der außerordentlichen Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 2.436,48 (darin S 406,08 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Die Klägerin war vom 1. 3. 1995 bis 7. 6. 1996 bei der beklagten Partei als Angestellte beschäftigt. Mit Schreiben vom 9. 11. 1999 forderte der Klagsvertreter den vormaligen Rechtsvertreter der beklagten Partei auf, für die Klägerin ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprech…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist zulässig, einerseits weil die vom Berufungsgericht zur Klagsstattgebung herangezogene Begründung unhaltbar ist, andererseits deshalb, weil nahezu keine oberstgerichtliche Rechtsprechung zu nachteiligen Wirkungen eines Dienstzeugnisses vorhanden ist; sie ist aber nicht berechtigt. …