JudikaturJustizRS0029686

RS0029686 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Dezember 2015

Der Arbeitnehmer kann aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz keinen durchzusetzenden Anspruch auf Einstellung oder Beförderung ableiten; es besteht kein Kontrahierungszwang. Für einen allfälligen Anspruch des übergangenen Arbeitnehmer auf Schadenersatz ist Voraussetzung, dass die Diskriminierung eine conditio sine qua non für den eingetretenen Schaden gewesen ist.

Entscheidungen
8