RS0029520 – OGH Rechtssatz
RS0029520 – OGH Rechtssatz
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Der Zulässigkeit einer bedingten Entlassungserklärung steht auch der Grundsatz, dass die Entlassung den bis zum Eintritt der Bedingung herrschenden Schwebezustand nicht verträgt nicht entgegen, wenn es sich um eine Potestativbedingung handelt, deren Erfüllung nur im Willen des Arbeitnehmers liegt und innerhalb kurzer Frist möglich ist.