JudikaturJustizRS0028417

RS0028417 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Januar 2013

Voraussetzung für die Kündigungsanfechtung gemäß § 105 ArbVG ist die Rechtswirksamkeit der Kündigung. Mangels Erklärung des Arbeitnehmers wird die Anfechtungsfrist nicht in Lauf gesetzt.

Entscheidungen
8