RS0028151 – OGH Rechtssatz
RS0028151 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
"Auflösung" im Sinne dieser Gesetzesstelle ist nicht die Auflösungshandlung, sondern das rechtliche Ende des Dienstverhältnisses (so auch schon EvBl 1960/371 = Arb 7279). Wird ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit vertragswidrig gelöst, so endet das Dienstverhältnis rechtlich am Tage des Kündigungstermines oder am Entlassungstag.