JudikaturJustizRS0027927

RS0027927 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Februar 2016

Voraussetzung für die Verhängung einer Geldstrafe ist nicht das Zuwiderhandeln gegen die Exekutionsbewilligung, sondern das Handeln oder Unterlassen entgegen einer nach einem vollstreckbaren Exekutionstitel bestehenden Verpflichtung. Als "weiteres Zuwiderhandeln" im Sinn des § 355 Abs 1 EO (nF) ist ein Zuwiderhandeln seit dem letzten Strafvollzugsantrag zu verstehen. Dem Umstand, ob dieses Zuwiderhandeln vor oder nach der Zustellung der Exekutionsbewilligung geschehen ist, kommt keine Bedeutung zu.

Entscheidungen
16