JudikaturJustizRS0027778

RS0027778 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. November 2006

Bei § 92 Abs 1 StVO handelt es sich um eine allgemeine Schutzbestimmung, die jeden, der mit der Errichtung oder Erhaltung der Straße befaßt ist oder sie als Benützer in Anspruch nimmt, vor Nachteilen bewahren will.

Entscheidungen
5