JudikaturJustizRS0027753

RS0027753 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Juli 1969

Verschuldensteilung 4 : 1 zu Lasten eines Personenkraftwagenlenkers, der unter Mißachtung eines Fahrverbotes vor einer unübersichtlichen Kurve nicht am rechten Fahrbahnrand fährt und mit einem fast dreizehnjährigen Rodelfahrer zusammenstößt, der unter Mißachtung des Rodelverbotes nach § 87 StVO mit überhöhter Geschwindigkeit in die Kurve fährt, obwohl er weiß, daß er mit Gegenverkehr zu rechnen hat.