§ 87 Wintersport auf Straßen. — StVO 1960
(1) Auf Straßen im Ortsgebiet, auf Bundes-, Landes- und Vorrangstraßen ist die Ausübung von Wintersport verboten, sofern eine solche Straße für den Fahrzeugverkehr nicht auf Grund der folgenden Bestimmung gesperrt oder auf Grund der Witterungsverhältnisse unbenützbar ist. Wenn es das öffentliche Interesse erfordert und keine erheblichen Interessen am unbehinderten Straßenverkehr entgegenstehen, kann die Behörde durch Verordnung einzelne Straßen von dem Verbot der Ausübung von Wintersport ausnehmen und für den übrigen Fahrzeugverkehr sperren.
(2) Eine Verordnung nach Abs. 1 ist durch Anschlag auf der Amtstafel der Behörde kundzumachen.
(3) Personen, die auf Straßen skifahren, schlittschuhlaufen oder rodeln, haben auf andere Straßenbenützer Rücksicht zu nehmen und ihnen auszuweichen.
§ 94d StVO 1960 · StVO 1960 · Straßenverkehrsordnung 1960
§ 94d Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
…von Umzügen (§ 86), sofern sich nicht aus § 95 die Zuständigkeit der Landespolizeidirektion ergibt, 13. die Erlassung von Verordnungen nach § 87 Abs. 1 (Wintersport auf Straßen), 14. die Erlassung von Verordnungen nach § 88 Abs. 1 (Spielen auf Straßen, Rollschuhfahren auf Fahrbahnen), 15…
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