Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei die mit S 10.198,65 (darin Umsatzsteuer von S 927,15, keine Barauslagen) und der zweitbeklagten Partei die mit S 10.198,65 (darin Umsatzsteuer von S 927,15, keine Barauslagen) bestimmten Kosten des Revi…
Text Entscheidungsgründe: Am 9. April 1984 ging die am 11. September 1924 geborene Klägerin gegen 17,05 Uhr in Innsbruck am östlichen Gehsteig der Leopoldstraße in südlicher Richtung. Die am 26. September 1969 geborene Erstbeklagte und die am 5. März 1969 geborene Zweitbeklagte gingen auf dem gleichen G…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist entgegen der von den Beklagten vertretenen Rechtsansicht zulässig, weil die Frage, wie sich Fußgänger bei der Begegnung auf Gehsteigen zu verhalten haben, in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes - soweit überschaubar - bisher nicht behandelt wurde. Sachlich ist die Revision…