RS0027697 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Ein Fahrzeuglenker hat die Unfallsfolgen zur Gänze zu verantworten, wenn er, trotz des verkehrswidrigen Verhaltens eines Kindes, den Unfall hätte vermeiden können.
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Ein Fahrzeuglenker hat die Unfallsfolgen zur Gänze zu verantworten, wenn er, trotz des verkehrswidrigen Verhaltens eines Kindes, den Unfall hätte vermeiden können.