§ 1308
§ 1308 — ABGB
§ 1308 — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Siehe § 153; Mündigkeit tritt mit Vollendung des vierzehnten Lebensjahres ein (§ 21 Abs. 2).
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
Inkrafttretungsdatum
18. August 1999
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12040746
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wenn Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, oder Unmündige jemanden beschädigen, der durch irgendein Verschulden hierzu selbst Veranlassung gegeben hat, so kann er keinen Ersatz ansprechen.