BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 1308

§ 1308

Wenn Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, oder Unmündige jemanden beschädigen, der durch irgendein Verschulden hierzu selbst Veranlassung gegeben hat, so kann er keinen Ersatz ansprechen.

Rechtssätze
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